Befreiung von der Krankenversicherungspflicht

Grenzgänger unterstehen zuerst einmal automatisch der Krankenversicherungspflicht in der Schweiz. Grenzgänger aus Deutschland können sich innerhalb der ersten 3 Monate nach Arbeitsbeginn bzw. neuen Erteilung der G-Bewilligung, von dieser Versicherungspflicht befreien. Diese Befreiung gilt aber auf Lebenszeit. Ist man einmal von der Versicherungspflicht in der Schweiz befreit, so gibt es keinen weg zurück sich wieder dieser zu unterstellen.

Anders ist jedoch, wer der Schweizer Krankenversicherungspflicht unterliegt und nach KVG versichert ist, hat bei folgenden eintretenden Tatsachen nochmal die Möglichkeit sich von der Krankenversicherungspflicht zu befreien:

• Heirat
• Scheidung
• Geburt eines Kindes

Nachfolgende Versicherte müssen sich in der Schweiz von der Versicherungspflicht befreien lassen, wenn der aktuelle Versicherungsstatus beibehalten werden soll:

  • privat Krankenversicherte
  • gesetzlich Krankenversicherte in Deutschland

Nach der geänderten bundesrechtlichen Praxis können Grenzgänger, welche aufgrund ihrer Erwerbstätigkeit in der Schweiz krankenversicherungspflichtig sind, nur noch im Wohnstaat versichert bleiben, wenn sie von der Versicherungspflicht in der Schweiz formell befreit wurden.